Erben & Vererben

Kontakt

Matthias Vitt

Vorstand
Häutebachweg 5
57072 Siegen

Tel. 0271 23602 11
E-Mail: kontakt@caritas-siegen.de 

Zukunft gestalten und Hilfe leisten

Haben Sie sich schon einmal die Frage gestellt, was mit ihrem Vermögen einmal passieren soll?

Vielleicht ist es Ihnen wichtig, dass das Geld in der Familie bleibt.

Oder Sie möchten über den eigenen Tod hinaus mit einem Teil Ihres Vermögens Menschen in Not helfen und eines unserer Projekte unterstützen, dass Ihnen besonders am Herzen liegt.

Mit einer Erbschaft oder Schenkung zugunsten einer gemeinnützigen Organisation wie dem Caritasverband Siegen-Wittgenstein e.V. können Sie zu Lebzeiten nach Ihren Vorstellungen Zukunft gestalten und Hilfe leisten.

Uns ist vollkommen bewusst, dass eine Begünstigung Ihres Vermächtnisses ein besonderes Vertrauen in unsere Arbeit voraussetzt.

Wir verpflichten uns zu einem sorgsamen Umgang mit Ihrem letzten Willen, garantieren, dass die Gelder dem von Ihnen gewünschten Zweck zufließen und helfen fachmännisch, Ihren letzten Willen frei nach Ihren Wünschen zu gestalten.

Sie möchten uns und unsere Arbeit kennenlernen, mehr über die Möglichkeiten einer Nachlass-Spende erfahren oder hätten gerne Unterstützung bei den wichtigen Themen wie Testament oder Erbschaftsrecht? Dann rufen Sie uns gerne an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail unter kontakt@caritas-siegen.de.

 

Außerdem haben wir wichtige Fragen und Antworten im Hinblick auf Erben und Vererben für Sie zusammengestellt, die aber nicht rechtsverbindlich sind.

  • Gute Gründe für ein Testament
  • Die gesetzliche Erbfolge
  • Sinnvoll vererben
  • Vererben von Lebensversicherungen
  • Erbschaftssteuer

Weitere Information

Ein Testament gibt Ihnen Gestaltungsfreiheit und damit die Möglichkeit, Ihren letzten Willen nach Ihren persönlichen Wünschen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben festzulegen. Sie treffen die Entscheidung darüber, was mit Ihrem Vermögen geschieht.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, mit Testament können Sie aber eine liebgewonnene Person besonders bedenken oder eine gemeinnützige Organisation und deren Projekte mit einem Teil Ihres Nachlasses gezielt unterstützen.

Gerade wenn Sie alleinstehend und kinderlos sind, gibt es in der Ausgestaltung des Testaments keine Beschränkungen. Ansonsten muss der vom Gesetzgeber festgelegte Pflichtteil berücksichtigt werden, der verhindert, dass nahe Verwandte vom Erbe ausgeschlossen werden.

Bei der Verfassung Ihres Testaments gibt es zwei Möglichkeiten – entweder persönlich, datiert und unterschrieben oder notariell beglaubigt.

Wenn Sie kein Testament gemacht haben, erfolgt die Aufteilung Ihres Nachlasses nach der gesetzlichen Erbfolge.

Der Gesetzgeber erkennt ausschließlich Blutsverwandte, Ehegatten sowie adoptierte Kinder als mögliche Erben an. Dabei werden Ihre Verwandten nach Ordnungen unterschieden und somit eine Rangfolge festgelegt.

Erben 1. Ordnung sind die Ehegatten sowie Ihre Kinder und Enkel. Ist einer dieser Erben beim Tod des Erblassers vorhanden, erben entferntere Verwandte nichts.

Den Ehegatten steht grundsätzlich immer ein Anteil zu und die vorrangigen Nacherben erben immer zuerst. Ein Beispiel: Ihre Enkelkinder sind nur dann erbberechtigt, wenn Ihre Kinder nicht mehr leben sollten oder das Erbe ausgeschlagen haben.

Beim Vererben gibt es mehr Möglichkeiten, als Sie vielleicht denken.

Setzen Sie jemanden als Erben ein, wird dieser zu Ihrem Rechtsnachfolger und hat Rechte, aber auch Pflichten. So können Sie beispielsweise bestimmen, dass der Erbe für Ihre Grabpflege Sorge trägt oder ein Teil für einen guten Zweck gespendet werden muss.

Ein Vermächtnisnehmer hat lediglich den Anspruch auf die Erfüllung seines ihm zugedachten Vermächtnisses – ohne Pflichten. Ein Vermächtnis ist ein sinnvolles Instrument, wenn Sie mit Ihrem Nachlass zusätzlich zu Ihrer Familie eine gemeinnützige Organisation wie den Caritasverband Siegen-Wittgenstein e.V. oder ein spezielles Projekt mit Geldsummen oder Gegenständen berücksichtigen wollen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Schenkung bzw. ein Vertrag zugunsten Dritter, um Teile Ihres Vermögens zu übertragen. Sie können z. B. Ihr Wertpapierdepot im Falle Ihres Todes unmittelbar auf einen zuvor festgelegten Dritten übertragen. Durch diese Übertragung fallen die Gelder nicht in den Nachlass. 

Lebensversicherungen, in denen kein weiterer Versicherungsnehmer außer Ihnen eingetragen ist, fallen nach Ihrem Tod auch in den Nachlass. Allerdings können Sie schon zu Lebzeiten die entsprechenden Weichen stellen und eine Person oder auch eine gemeinnützige Organisation als Bezugsberechtigten eintragen. Im letzteren Fall können Sie mit Ihrer Lebensversicherung auch noch etwas Gutes tun, denn die vereinbarte Versicherungssumme kommt vollständig der gemeinnützigen Organisation zugute.

Gemeinnützige Organisationen sind grundsätzlich von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.

Für alle anderen Erben ist die Höhe der Erbschaftsteuer vom Verwandtschaftsgrad und Wert der Erbschaft abhängig.

Der Staat besteuert, sobald bestimmte Freibeträge überschritten werden, und erbt in diesen Fällen mit.

Je näher Erblasser, Vermächtnisnehmer und Erbe miteinander verwandt waren, desto größer sind die Freibeträge. Bei Ehegatten liegt der steuerliche Freibetrag bei EUR 500.000, bei Kindern sind es je EUR 400.000. Erben und Vermächtnisnehmer werden gleich besteuert. (Stand 3/2024)

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