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Entlastungsbetrag für pflegebedürftige Menschen weiterhin flexibel nutzbar

Drei Mund-Nase-Bedeckungen liegen auf einem Tisch
Foto: Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz Südwestfalen

Geänderte Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag

Drei Mund-Nase-Bedeckungen liegen auf einem Tisch

Foto: Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz Südwestfalen

Das Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz Südwestfalen informiert: Entlastungsbetrag für pflegebedürftige Menschen weiterhin flexibler nutzbar.Im Rahmen der Pflegeversicherung hat jeder Mensch mit einem anerkannten Pflegegrad Anspruch auf den sog. „Entlastungsbetrag“. Dieser beträgt 125,00 € pro Monat. Bislang war dieser Betrag auf anerkannte Dienste und Einzelpersonen mit einem Qualifizierungsnachweis begrenzt.
Im Rahmen der Entstehung der Corona-Pandemie sind bereits im April erste Anpassungen vom zuständigen Ministerium für Alter, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen  vorgenommen worden. Diese wurden nun verlängert und durch einen Gesetzesbeschluss des Bundestags um weitere Anpassungen ergänzt.

Nutzung des Entlastungsbetrags für Nachbarschaftshelfer*innen

Das Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz Südwestfalen informiert darüber, dass ab sofort der Entlastungsbetrag für sog. Nachbarschaftshelfer- und helferinnen auch dann zur Verfügung steht, wenn diese keinen Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Pflegekurses haben. Diese Verordnung der Landesregierung zur Unterstützung der häuslichen Versorgung gilt zunächst bis zum 31.03.2021. Je nach Entwicklung und Risikobeurteilung kann das zuständige Ministerium diese Regelung verlängern.

Wie ist das Vorgehen?

  • Der Versicherte teilt der Pflegekasse Namen und Adresse des Nachbarschaftshelfers mit. Ggf. erhält der Pflegebedürftige dafür ein Formular von der Pflegekasse.
  • Die Pflegekasse erkennt den Nachbarschaftshelfer an und teilt dem Pflegebedürftigen mit, wie eine Abrechnung erfolgt.

weitere Änderungen zur Nutzung des Entlastungsbetrags

Durch das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) werden verschiedene Gesetzte angepasst, um die Folgen von Corona für Menschen mit Pflegebedarf und ihre Angehörigen zu mildern. Bis zum 31.12.2020 haben Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad die Möglichkeit, nicht verwendete Entlastungsbeträge aus dem Jahr 2019 weiterhin zu nutzen (§150, Abs. 5c SGB XI).
Darüber hinaus können Personen im Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag flexibel verwenden für Angebote und Leistungen, die nicht als Unterstützungsangebot anerkannt sind (z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen)(§150, Abs. 5b SGB XI). Auch hier gilt eine Frist bis zum 31.12.2020.

Allgemeine rechtliche Vorgaben zum Umgang mit Corona

Allgemeine rechtliche Vorgaben zum Umgang mit dem Corona-Virus stehen in der Corona-Schutzverordnung und der Corona-Betreuungsverordnung. Die aktuellsten Versionen der beiden Dokumente finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Weitere Informationen gibt das Region Alter, Pflege und Demenz Südwestfalen, Tel.: 0271 234 178 149 oder suedwestfalen@rb-apd.de

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