Bis zum 30.09.2020 geänderte Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag
Das Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz Südwestfalen informiert: Entlastungsbetrag für pflegebedürftige Menschen jetzt flexibler nutzbar.
Im Rahmen der Pflegeversicherung hat jeder Mensch mit einem anerkannten Pflegegrad Anspruch auf den sog. „Entlastungsbetrag“. Dieser beträgt 125,00 € pro Monat. Bislang war dieser Betrag auf anerkannte Dienste und Einzelpersonen mit einem Qualifizierungsnachweis begrenzt.
Im Rahmen der Entstehung der Corona-Pandemie sind Anpassungen vom zuständigen Ministerium für Alter, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vorgenommen worden.
Das Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz Südwestfalen informiert darüber, dass ab sofort der Entlastungsbetrag für sog. Nachbarschaftshelfer- und helferinnen auch dann zur Verfügung steht, wenn diese keinen Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Pflegekurses haben.
Diese Verordnung der Landesregierung zur Unterstützung der häuslichen Versorgung gilt zunächst bis zum 30.09.2020. Je nach Entwicklung und Risikobeurteilung kann das zuständige Ministerium diese Regelung verlängern.
Wie ist das Vorgehen?
- Der Versicherte teilt der Pflegekasse Namen und Adresse des Nachbarschafthelfers mit. Ggf. erhält der Pflegebedürftige dafür ein Formular von der Pflegekasse.
- Die Pflegekasse erkennt den Nachbarschaftshelfer an und teilt dem Pflegebedürftigen mit, wie eine Abrechnung erfolgt.
Auch für Einzelhelfer*innen, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in der häuslichen Betreuung tätig sind, gelten flexiblere Regeln. Bis zum 31.10.2020 darf die monatliche Verdienstgrenze von 450,00 € bis zu fünfmal überschritten werden.
Weitere Informationen gibt das Region Alter, Pflege und Demenz Südwestfalen, Tel.: 0271 234 178 149 oder suedwestfalen@rb-apd.de, Pflegeberatungsstellen, Ihre Pflegekasse oder die Minijob-Zentrale, minijob@minijob-zentrale.de oder 0355 2902-70799 (https://www.minijob-zentrale.de/)